Kreisverbandsatzung

Basisdemokratische Partei Deutschland Kreisverband Würzburg

Präambel

Der Satzung vorangestellt sei die folgende Präambel, die dazu dient, den Geist zu erfassen, in welchem die Partei arbeitet.

Der Kreisverband Würzburg im Landesverband Bayern (BY) der Basisdemokratischen Partei Deutschland vereinigt Menschen ohne Unterschied des Standes, der Herkunft, der ethnischen Zugehörigkeit, des Geschlechts, der sexuellen Orientierung, etwaiger Bekenntnisse sowie der körperlichen und seelischen Verfassung, die beim Aufbau und Ausbau eines demokratischen Rechtsstaats und einer modernen freiheitlichen Gesellschaftsordnung geprägt vom Geiste sozialer Gerechtigkeit mitwirken wollen. Totalitäre Bestrebungen jeglicher Art oder Ausprägungen lehnt „dieBasis Kreisverband Würzburg“ entschieden ab.

Die Mitglieder des Kreisverbands „dieBasis Kreisverband Würzburg“ stehen für Achtsamkeit, Aufmerksamkeit und Verantwortung, sowie für eine gesellschaftliche Struktur, in der sich alle Menschen gleichwertig und gleichberechtigt an den politischen Entscheidungen beteiligen können.

Unsere wichtigsten Grundrechte sind die Freiheitsrechte. Diese überragen alle anderen Grundrechte. Eine freiheitliche Gesellschaft ist nur möglich, wenn Macht begrenzt ist und ihre Ausübung vom Souverän, dem Volk, kontrolliert wird. Unser Ziel ist ein liebevoller, friedlicher Umgang miteinander, bei dem das Menschsein und die Menschlichkeit des anderen immer Beachtung finden.

Wir fördern und schützen, was dem Leben, der Liebe, der Freiheit und der Wahrheitsfindung dient.

Die basisdemokratische Politik setzt den Menschen als körperlich-seelisch-geistiges Wesen mit all seinen Bedürfnissen und Anliegen für eine lebensfreundliche Welt ins Zentrum. Sie trägt Sorge, dass alle Lebensbereiche sich diesbezüglich erneuern: das soziale Leben und Bildung im Sinne der Freiheit, das Wirtschaftsleben im Sinne der Brüderlichkeit und das Rechtsleben im Sinne der Gleichheit. Der Mensch ist Teil der Welt, der Natur, zu der auch Tiere und Pflanzen gehören. Das beinhaltet, dass er verantwortungsbewusst diese Welt und ihre Natur achtet und bewahrt.

I. Grundsätze

Mitglieder und Positionsbezeichnungen werden unabhängig von ihrem Geschlecht als Mitglieder und mit dem generischen Femininum/Maskulinum bezeichnet. Sie sind grundsätzlich geschlechtsneutral zu verstehen.

§ 1 Name und Tätigkeitsgebiet

(1) „Die Basisdemokratische Partei Deutschland“ (im Folgenden auch „dieBasis“ genannt) ist eine Partei im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und im Sinne des Parteiengesetzes.

(2) „Die Basisdemokratische Partei Deutschland Kreisverband Würzburg“ (im Folgenden auch „Kreisverband“ genannt) trägt die Kurzbezeichnungen:

  • dieBasis Kreisverband Würzburg
  • dieBasis KV Würzburg
  • dieBasis Würzburg
  • dieBasis KV WÜ
  • dieBasis WÜ

Sie ist ein Gebietsverband der Partei im Sinne des § 4 Abs. 2 des Parteiengesetzes im Gebiet des Bundeslandes Bayern (BY). Ihr Tätigkeitsgebiet erstreckt sich auf die Stadt sowie den Landkreis Würzburg.

(3) In der allgemeinen Werbung wie auch in der Wahlwerbung darf der Zusatz der Organisationsstellung weggelassen werden.

§ 2 Zweck

(1) Der Zweck der Partei ist die Mitwirkung und Förderung der politischen Willensbildung der Bürgerinnen und Bürger auf allen politischen Ebenen in den Kommunen, Kreisen und Bezirken des Bundeslandes Bayern, des Bundesstaates Bundesrepublik Deutschland und Europa.

(2) Sie vereinigt Menschen ohne Unterschied des Standes, der Herkunft, der ethnischen Zugehörigkeit, des Geschlechts, der sexuellen Orientierung, etwaiger Bekenntnisse sowie der körperlichen und seelischen Verfassung, die beim Aufbau und Ausbau eines basisdemokratischen Rechtsstaats und einer modernen freiheitlichen Gesellschaftsordnung geprägt vom Geiste sozialer Gerechtigkeit mitwirken wollen.

(3) Totalitäre, diktatorische, gewalttätige sowie undemokratische Bestrebungen jeder Art lehnt die Partei entschieden ab.

(4) Die Partei wirkt an der Gestaltung eines freiheitlichen basisdemokratischen Staats- und Gemeinwesens mit, das allen Menschen ein selbstbestimmtes und verantwortliches Leben ermöglichen soll. Eine freiheitliche Gesellschaft beruht auf den folgenden vier Säulen:

– Freiheitsrechte

Die Freiheitsrechte sind die Voraussetzung und der Raum für unsere Entfaltung und ständige Weiterentwicklung auf allen Ebenen (körperlich, geistig, seelisch). Wir entscheiden selbstverantwortlich und angstfrei, was die Erde, die lebendige Natur und uns Menschen betrifft, ohne dabei die Freiheitsrechte der anderen zu verletzen. Der Staat und seine Organe haben die Grundrechte zu achten, zu gewährleisten und jederzeit den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren.

– Machtbegrenzung (nach innen und außen)

Der Einsatz von gesellschaftlichen Strukturen zur Gestaltung und Entwicklung des Gemeinwesens sind nötig und sinnvoll. Die Übertragung von Macht durch den Souverän, das Volk, an Personen und Instanzen soll in allen Funktionen und Ämtern begrenzt sein. Die Gewaltenteilung muss stets gewährleistet sein. Medien haben umfassend, neutral und wahrheitsgemäß zu informieren. Wir stehen ein für Transparenz des politischen Handelns, die Ergänzung der parlamentarischen Demokratie durch Verfahren der direkten Demokratie und das Einbeziehen von interdisziplinären Gremien in Entscheidungen von gesellschaftlicher Tragweite.

– Achtsamkeit

Wir leben einen liebevollen, achtsamen Umgang mit uns selbst, unseren Mitmenschen, unserer Umgebung, sowie der Natur und allen übrigen Lebewesen. Wir sind mit allen Sinnen präsent und stets bereit zum offenen Dialog ohne sofort zu bewerten.
Achtsam sein bedeutet aktives Zuhören, wertschätzende Kommunikation und moralische Kompetenz zu erlernen, zu fördern, zu beachten und anzuwenden. Achtsamkeit ist der Moment zwischen dem Gedanken und dem sprachlichen Ausdruck dessen.

– Schwarmintelligenz

Eine basisdemokratische Gesellschaft ermöglicht die direkte Beteiligung aller Menschen an sämtlichen politischen Prozessen, einschließlich der Entscheidungsfindung. Die Entwicklung einer starken und stabilen Gesellschaft erfordert die direkte und gleichberechtigte Beteiligung ihrer Bürger (Basisdemokratie). Um lösungsorientierte Ideen und Vorschläge umzusetzen nutzen wir viele verschiedene Sichtweisen und Ressourcen. Wir ermöglichen es allen Bürgern ihre Fähigkeiten und individuellen Potenziale einzubringen.

§ 3 Sitz

Der Sitz des Kreisverbands ist Würzburg.

§ 4 Gliederung des Kreisverbands

(1) Der Kreisverband strebt an, sich in Ortsverbände zu gliedern. Jedes Mitglied im Kreisverband gehört genau einem Ortsverband an, in der Regel dem seines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts.

(2) Der Ortsverband umfasst in der Regel das Gebiet einer Gemeinde oder Stadt im Kreisverband.

(3) Ortsverbände führen den Namen „dieBasis [Ortsverband]“.

(4) Über die örtliche Abgrenzung oder Zusammenlegung der Ortsverbände entscheidet die Mitgliederversammlung des Kreisverbands.

(5) Organe eines Ortsverbands sind die Ortsmitgliederversammlung und der Ortsvorstand.

(6) Ein Ortsverband muss aus mindestens sieben Mitgliedern bestehen, wovon mindestens drei Personen einen Vorstand gem. Parteiengesetz bilden.

§ 5 Pflichten der Gebietsverbände

(1) Die Gebietsverbände sind verpflichtet, alles zu unterlassen, was sich gegen die Grundsätze, die Ordnung oder das Ansehen der Partei richtet.

(2) Verletzt ein untergeordneter Verband oder dessen Organe diese Pflichten, ist der Vorstand des übergeordneten Verbands bzw. der Partei berechtigt und verpflichtet, diesen zur Einhaltung dieser Pflichten aufzufordern.

(3) Wird einer solchen Aufforderung nicht binnen einer angemessenen Frist entsprochen, so kann der Vorstand der Partei bzw. des übergeordneten Verbands anweisen, in einer Frist von vier Wochen eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Auf dieser ist der direkt übergeordnete Verband berechtigt, die erhobenen Vorwürfe durch seine Mitglieder zu vertreten und, ohne an eine Frist oder Form gebunden zu sein, Anträge zu stellen. Erfolgt die verlangte Einberufung der Mitgliederversammlung nicht, ist hierzu der übergeordnete Verband berechtigt. Die einzuhaltende Frist beträgt in diesem Fall mindestens zwei Wochen.

(4) Der Vorstand des Kreisverbands bzw. der Partei hat das Recht und die Pflicht, Ermittlungen und Prüfungen durchzuführen. Der untergeordnete Verband oder dessen Organe sind verpflichtet, die entsprechenden Unterlagen vorzulegen und die Auskünfte zu erteilen, die zur Ausübung dieser Pflicht erforderlich sind.

II. Mitgliedschaft

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jeder werden,

– der die Grundsätze und die Satzung der Partei anerkennt,
– der das 16. Lebensjahr vollendet hat,
– der nicht in Folge eines Richterspruchs die Wählbarkeit oder das Wahlrecht verloren hat,
– der keiner anderen Partei oder politischen Vereinigung angehört, die der Satzung der Basisdemokratischen Partei Deutschland widersprechen.

(2) Mitglieder der Partei können nur natürliche Personen sein.

(3) Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag erforderlich.

(4) Über die Aufnahme entscheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands bzw. vom geschäftsführenden Vorstand spezifizierte Personen des Kreisverbands.

(5) Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages bedarf des Vier-Augen-Prinzips und keiner Begründung gegenüber dem Antragsteller.

(6) Ausgeschlossen ist eine weitere Mitgliedschaft oder Mitwirkung in einer Organisation oder Vereinigung, deren Zielsetzung(en) den Zielen der Partei und/oder der freiheitlichen Grundordnung direkt widerspricht. Mit dem Beitritt in die Partei wird anerkannt, dass allein die schiedsgerichtliche Feststellung, dass es sich um eine solche Organisation oder Vereinigung handelt, zum unmittelbaren Ausschluss aus der Partei führt.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Alle Mitglieder haben gleiches Stimmrecht. Jedes Mitglied hat das Recht, im Rahmen dieser Satzung und der Wahlgesetze, die Zwecke der Partei zu fördern und sich innerhalb der satzungsmäßigen Organe an der politischen und organisatorischen Arbeit der Partei zu beteiligen, insbesondere

– das Programm des Kreisverbands mitzugestalten und auf ihre politische Arbeit Einfluss zu nehmen;
– die Rechenschaftsberichte der Parteiorgane, und der Repräsentanten der Partei entgegenzunehmen, zu prüfen und zu ihnen Stellung zu nehmen;
– an den Mitgliederversammlungen mit Stimmrecht teilzunehmen;
– bei der Aufstellung von Bewerbern für Wahlen mitzuwirken;
– Parteiämter zu übernehmen, für Wahlen als Bewerber benannt und für öffentliche Ämter in Vorschlag gebracht zu werden.

(2) Auf ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen haben nur die Mitglieder Stimmrecht, die ihren ersten Mitgliedsbeitrag geleistet und bis sieben Tage vor Beginn der Mitgliederversammlung keine Beitragsrückstände haben.

(3) Neumitglieder der Partei sind erst nach Ablauf von vier vollen Monaten Mitgliedschaft berechtigt, bei Wahlen des Kreisverbands ihr aktives und passives Wahlrecht auszuüben.

(4) Wer ein Parteiamt oder als Repräsentant der Partei ein öffentliches Amt übernimmt, ist verpflichtet, es gewissenhaft zu führen und über seine Amtsführung auf Verlangen der Mitgliederversammlung Rechenschaft zu geben.

§ 8 Besondere Pflicht zur Verschwiegenheit

Interna, die Persönlichkeitsrechte von Mitgliedern und Mitarbeitern betreffen, können per mehrheitlichem Beschluss eines Organs als Verschlusssache deklariert werden. Über Verschlusssachen ist grundsätzlich aus vorgenannten Gründen Verschwiegenheit zu wahren. Verschlusssachen können per mehrheitlichem Beschluss der Mitgliederversammlung von diesem Status befreit werden.

§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch:

– Tod,
– Austritt,
– Ausschluss,
– bei Ausländern bei Aufgabe des Wohnsitzes in Deutschland oder durch
– rechtskräftigen Verlust oder Aberkennung der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit oder des Wahlrechts.

(2) Der Austritt ist ohne Angabe von Gründen jederzeit durch schriftliche Erklärung an den Vorstand des Kreisverbandes bzw. an den jeweils zuständigen Landes- oder Bundesvorstand möglich. Er wird mit Eingang der Austrittserklärung wirksam.

(3) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze oder Ordnung der Partei verstößt und ihr damit Schaden zufügt.

(4) Bei Beendigung der Mitgliedschaft findet keine Rückerstattung von Mitgliedsbeiträgen statt.

III. Organisation

§ 10 Organe des Kreisverbands

(1) Organe des Kreisverbands sind:

– Mitgliederversammlung

– Vorstand

– Rat der Säulenbeauftragten

– Beisitzer

(1.1) Eine Doppelausführung eines Vorstandsamtes im Kreisverband ist im Zuge der Machtbegrenzung nicht gestattet. Eine doppelte Bewerbung ist zulässig, allerdings verpflichtet sich der Bewerber sein bisheriges Amt mit Erlangen eines neuen Amtes niederzulegen. Eine gleichzeitige Ausführung eines Amtes und Mandats ist zulässig.

(1.2) Die Dauer der Amtszeit beträgt 2 Kalenderjahre, eine einzige direkte Wiederwahl ist möglich.

(1.3) Amtsträger müssen in der Partei dieBasis im Kreisverband und natürliche Personen sein.

(1.4) Die Amtsträgertätigkeit ist grundsätzlich ehrenamtlich. Die Mitgliederversammlung kann aber bestimmen, dass einzelnen Amtsträgern für ihre zweckgebundene Tätigkeit eine angemessene Vergütung gezahlt wird. Über die Höhe einer solchen Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung.

(2) Mitgliederversammlung des Kreisverbands

(2.1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ und hat folgende Aufgaben. Sie:

– beschließt über Änderungen dieser Satzung; Änderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.


– wählt die Mitglieder des Vorstands und die Mitglieder des Rates der Säulenbeauftragten.

– entscheidet über die Entlastung des Vorstands basierend auf den entsprechenden (Kassen-)berichten.

– entscheidet über die grundlegenden Fragen des Kreisverbands.

– entscheidet über die Verschmelzung und Auflösung der Gliederung.

– überwacht die Geschäftsführung des Vorstands, insbesondere der Rechtmäßigkeit, Ordnungsmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Beschlussfassungen des Vorstands.

– entscheidet über eine außerordentliche Abberufung des Vorstands bzw. einzelner Vorstandsmitglieder

– wählt zwei Kassenprüfer

– wählt zwei Wahlhelfer

– wählt die Vertreter für etwaige Gremien übergeordneter Verbände

(2.2) Für alle Entscheidungen der Mitgliederversammlung gilt die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, soweit nicht anders definiert.

(2.3) Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handzeichen. Auf Antrag eines Mitglieds muss schriftlich oder schriftlich und geheim abgestimmt werden.

(2.4) Wahlen von Amts- oder Mandatsträgern sind immer schriftlich und geheim durchzuführen. Die Wahl erfolgt per Einzelwahl mit relativer Mehrheit. Bei nur einem Kandidaten mit einfacher Stimmenmehrheit.

(2.5) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich vom Vorstand einzuberufen. Die Einladung hat mit einer Frist von sechs Wochen postalisch oder per E-Mail zu erfolgen.

(2.6) Mit der Einladung ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen.

(2.7) Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden, geleitet. Ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter. Auch für die Wahl eines neuen Vorstands ist ein Versammlungsleiter zu wählen. Der Versammlungsleiter ist zugleich der Wahlleiter. Der Versammlungsleiter kann nicht für den Vorstand kandidieren.

(2.8) Die Mitgliederversammlung wird vom Schriftführer, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Schriftführer, protokolliert. Ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Schriftführer. Das Protokoll enthält den Ablauf der Mitgliederversammlung. Beschlüsse sind unter Angabe von Ort und Zeit der Versammlung, sowie des Abstimmungsergebnisses in Form von einer Niederschrift festzuhalten. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben. Der Protokollführer kann nicht für den Vorstand kandidieren.

(2.9) Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert oder ergänzt werden. Wahlen des Vorstands können aber nur nach vorheriger Ankündigung in der zugesandten Tagesordnung und Einhaltung der Einberufungsfrist erfolgen.

(2.10) Zu jeder ordentlichen Mitgliederversammlung wird die Kasse durch die, nicht dem Vorstand angehörenden, Kassenprüfer geprüft. Das Ergebnis wird der Mitgliederversammlung bekanntgegeben.

(2.11) Weitere außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen:

a) auf Antrag des Vorstands

b) auf Antrag von 25 Prozent der Mitglieder des Kreisverbands.

(2.11.1) Der Vorstand hat innerhalb von zehn Werktagen nach Eingang eines Antrags auf Durchführung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Ladungsfrist dafür beträgt mindestens zwei Wochen. Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat innerhalb von vier Wochen nach Antragstellung stattzufinden. Liegen zum Zeitpunkt der Antragstellung satzungsändernde Anträge für die außerordentliche Mitgliederversammlung vor, hat die außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb von sieben Wochen nach Antragstellung stattzufinden.

(2.11.2) Die Einladung hat postalisch oder per E-Mail zu erfolgen. Mit der Einladung ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Bei der Beantragung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung durch Mitglieder, sind die von diesen Mitgliedern gewünschten Punkte in die Tagesordnung aufzunehmen.

(3) Vorstand des Kreisverbands

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

– zwei gleichberechtigten Kreisvorsitzenden

– einem Schatzmeister

– bis zu zwei gleichberechtigten stellvertretenden Kreisvorsitzenden

– einem stellvertretenden Schatzmeister

(3.1) Die zwei Kreisvorsitzenden sowie der Schatzmeister bilden den geschäftsführenden Vorstand, welcher den Kreisverband gemäß §26 BGB nach außen vertritt.

(3.2) Jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstands ist zur Vertretung des Kreisverbands bis zu einem Betrag von 1.000 € pro Geschäftsvorgang allein berechtigt, darüber hinaus nur zusammen mit den anderen Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands.

(3.3) Der geschäftsführende Vorstand des Kreisverbands hat seine Stellvertreter gleichermaßen über alle Vorgänge, Prozesse und Abläufe zu informieren. Bei Ausfall/Abwesenheit oder bis zu einer Nach- oder Neuwahl führt der entsprechende Stellvertreter bis dahin die Geschäfte kommissarisch weiter.

(3.4) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit durch den geschäftsführenden Vorstand gefasst, welcher bei 3 Stimmen beschlussfähig ist. Stellvertreter sind nicht stimmberechtigt, mit Ausnahme etwaiger kommissarischer Vertreter des geschäftsführenden Vorstands, bei dessen Ausfall/Abwesenheit.

(3.5) Der Vorstand erledigt die laufenden Angelegenheiten, bereitet die Sitzungen der Mitgliederversammlung vor und vollzieht deren Beschlüsse. Er entscheidet über Angelegenheiten des Kreisverbands, soweit nicht die Mitgliederversammlung zur Entscheidung berufen ist.

(3.6) Der Vorstand des Kreisverbands kann sich eine Geschäftsordnung geben, welche für die Mitglieder einsehbar ist.

(3.7) Der Vorstand protokolliert Vorstandssitzungen, führt ein Beschlussbuch und stellt diese den Mitgliedern bereit.

(4) Rat der Säulenbeauftragten des Kreisverbands

Der Rat der Säulenbeauftragten setzt sich zusammen aus:

– dem Säulenbeauftragten „Freiheit“

– dem Säulenbeauftragten „Machtbegrenzung“

– dem Säulenbeauftragten „Achtsamkeit“

– dem Säulenbeauftragten „Schwarmintelligenz“

(4.1) Sollte die Position eines Säulenbeauftragten unbesetzt bleiben, übernehmen die weiteren Mitglieder des Rates dessen Aufgaben und sind weiterhin beschlussfähig.

(4.2) Der Rat der Säulenbeauftragten unterstützt den Vorstand im Sinne der vier Säulen.

(4.3) Der Rat der Säulenbeauftragten ist zu allen Sitzungen des Vorstands einzuladen. Eine Teilnahme ist den einzelnen Mitgliedern des Rates der Säulenbeauftragten freigestellt.

(4.4) Der Rat der Säulenbeauftragten hat das Recht zu Beschlüssen des Vorstands innerhalb von sieben Tagen nach Bereitstellung der Beschlussfassung einen Mitgliederentscheid einzufordern, wenn ein Beschluss den Werten mindestens einer der vier Säulen widerspricht. Eine zeitnahe Durchführung des Mitgliederentscheids obliegt dem Vorstand.

(4.5) Der Rat der Säulenbeauftragten trifft seine Entscheidungen einvernehmlich. Sollte dies nicht möglich sein, wird auf die Methode des systemischen Konsensierens zurückgegriffen.

(5) Beisitzer

Die Mitgliederversammlung kann darüber hinaus Beisitzer wählen, welche den Vorstand beraten und unterstützen:

– ein Schriftführer

– ein stellvertretender Schriftführer

– bis zu drei Schwarmbeauftragte

– ein Pressesprecher

– ein Beauftragter für Digitales (IT, Medien und Kommunikation)

– ein Visionär

– ein QUER-Denker

§ 11 Mitgliederbefragung und -entscheid (Basisabstimmung)

(1) Der Kreisverband entscheidet bis auf die nachfolgenden Ausnahmen grundsätzlich auf der Basis von Mitgliederentscheiden. Ein Mitgliederentscheid findet nicht statt über Fragen der inneren Organisation der Partei und der Parteigeschäftsstelle.

(2) Der Vorstand des Kreisverbands hat das Recht, zusätzlich einen alternativen Vorschlag zum eingegangen Antrag zur Abstimmung zu stellen.

(3) Der Kreisverband ist gehalten, zum Thema des jeweiligen Mitgliederentscheids vorab Informationsveranstaltungen durchzuführen.

(4) Über die formale Zulässigkeit eines Antrags entscheidet der Vorstand des Kreisverbands. Die Form des Antrags ist in einer Geschäftsordnung zu definieren bzw. innerhalb von 7 Tagen, auf Anfrage des Antragstellers, vom Vorstand mitzuteilen. Gegen einen negativen Entscheid des Vorstands des Kreisverbands steht die Beschwerde beim nächst höheren Schiedsgericht offen.

(5) Der Mitgliederbefragung kommt politische, nicht aber rechtliche Wirkung zu. Die gesetzlichen und satzungsmäßigen Grundlagen bleiben unberührt.

(6) Mitgliederentscheide sollten, wenn möglich, durch Methoden des Systemischen Konsensierens erfolgen.

§ 12 Spenden an den Kreisverband

(1) Grundsätzlich dürfen Spenden von natürlichen sowie rechtlichen Personen angenommen werden.

(2) Der Kreisverband behält sich vor Spenden abzulehnen. Die Ablehnung erfolgt durch den Vorstand und ist den Mitgliedern innerhalb von 4 Wochen mitzuteilen.

(3) Für empfangene Spenden darf keine Gegenleistung an den Spender getätigt werden.

(4) Bei Spenden, deren Gesamtwert in einem Kalenderjahr (Rechnungsjahr) 500€ überschreiten, werden die Spender den Mitgliedern des Kreisverbands bekannt gemacht.

(5) Besteht der Spender bei Spenden, deren Gesamtwert in einem Kalenderjahr

(Rechnungsjahr) 500€ überschreiten jedoch auf Anonymität, wägen der “Vorstand” und der “Rat der Säulenbeauftragten” gleichberechtigt unter Betrachtung der Werte der 4-Säulen ab, ob die Spende angenommen wird oder nicht. Bei einer Pattsituation wird die Spende abgelehnt.

IV. Ordnungsmaßnahmen

§ 13 Ordnungsmaßnahmen

(1) Verstößt ein Mitglied gegen die Satzung oder gegen Grundsätze oder Ordnung der Partei oder fügt der Partei Schaden zu, so können folgende Ordnungsmaßnahmen angeordnet werden: Verwarnung, Verweis, Enthebung von einem Parteiamt und/oder die Aberkennung der Fähigkeit ein Parteiamt zu bekleiden. Zuständig für das Verfahren ist der Vorstand, ersatzweise der Landesvorstand oder Bundesvorstand.

(2) Vor Verhängung der Ordnungsmaßnahme ist das Mitglied vom Vorstand, sowie auf Antrag einer der beteiligten Parteien, unter Hinzuziehung des Rats der Säulenbeauftragten, anzuhören. Der Beschluss über die Ordnungsmaßnahme ist dem Mitglied in Schriftform unter Angabe von Gründen mitzuteilen.

V. Konsens und Konfliktlösung, Parteigerichtsbarkeit und Mediation

§ 14 Konfliktlösung bei Streitigkeiten unter Mitgliedern

Streitigkeiten der Partei mit einzelnen Mitgliedern und Streitigkeiten über Auslegung und Anwendung der Parteisatzungen sind durch die zuständigen Vorstände oder im Rahmen einer Mediation möglichst gütlich beizulegen. Ist eine gütliche Einigung nicht zu erreichen, so entscheidet ein Schiedsgericht im Rahmen seiner Zuständigkeit.

VI. Schlussbestimmungen

§ 15 Änderungen dieser Satzung

(1) Änderungen der Satzung können nur von einer Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(2) Anträge auf Satzungsänderungen müssen spätesten vier Wochen vor der Mitgliederversammlung postalisch oder per E-Mail beim Vorstand eingereicht werden.

(3) Der Vorstand ist verpflichtet, mindestens drei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung den Änderungsantrag den Mitgliedern zur Kenntnis zu bringen.

(4) Der Vorstand ist verpflichtet, mindestens zwei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung die Einladung mit den gesammelten Anträgen auf Satzungsänderung den Mitgliedern postalisch oder per E-Mail zur Kenntnis zu bringen.

§ 16 Auflösung

(1) Die Auflösung des Kreisverbands kann nur durch eine zu diesem Zweck einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2) Der Vorstand ist verpflichtet, innerhalb von sechs Wochen, ab Eingang des Antrages, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese ist den Mitgliedern postalisch oder per E-Mail zur Kenntnis zu bringen.

§ 17 Verbindlichkeit der Parteisatzungen

(1) Die Satzungen und Ordnungen der Bundespartei und untergeordneter Verbände in der jeweils gültigen Fassung gelten sinngemäß für alle Gliederungen der Partei.

(2) Entgegenstehende Bestimmungen oder Satzungen von Untergliederungen werden durch übergeordnete Parteisatzungen aufgehoben.

(3) Die Mitgliederversammlung des Kreisverbands kann sich eine eigene Geschäfts- und Wahlordnung geben.

§ 18 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Beschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen unberührt.

Sondervorschriften für die Gründung

Abweichend von den übrigen Regelungen gelten für den Zeitraum der Gründung bis zur ersten Mitgliederversammlung des Kreisverbands folgende Sondervorschriften:

(1) Die Gründungsversammlung tagt nur einmal. Auf dieser wird durch die anwesenden Mitglieder des Stadt- und Landkreises Würzburg die Gründungssatzung beschlossen.

(2) Satzungsänderungen sind, bis auf die Auflösung des Kreisverbands, ab der ersten ordentlichen Mitgliederversammlung mit einer zwei Drittel Mehrheit möglich.

Satzung Kreisverband Würzburg dieBasis,

verabschiedet am 15. Oktober 2022